FG München - Urteil vom 23.03.2015
7 K 780/13
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 4 Abs. 1 S. 1;

verdeckte Gewinnausschüttungen

FG München, Urteil vom 23.03.2015 - Aktenzeichen 7 K 780/13

DRsp Nr. 2015/18326

verdeckte Gewinnausschüttungen

Im Streitfall sind die genannten Voraussetzungen für eine vGA erfüllt, weil der infolge der Zahlung der Klägerin eingetretenen Vermögensminderung in Höhe von 240.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer keine klare und eindeutige, im Voraus getroffene, zivilrechtlich wirksame und tatsächlich durchgeführte Vereinbarung zugrunde liegt (BFH v. 23.10.2013, I R 60/12).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 4 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Zahlungen der Klägerin in Höhe von insgesamt 285.600 EUR (einschl. Umsatzsteuer) an die T GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellen.

Die Klägerin ist eine GmbH, die mit Gesellschaftsvertrag vom 16. April 1998 errichtet worden ist. Alleiniger Gründungsgesellschafter war Herr B. Gegenstand des Unternehmens war laut amtlichem Handelsregisterauszug vom 29. Januar 2002 die betriebswirtschaftliche Beratung von Start Up Gesellschaften, mittelständischen Unternehmen sowie deren Gesellschaftern.