FG Münster - Urteil vom 13.02.2019
13 K 1335/16 K,G,F
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2;

Verdeckte Gewinnausschüttungen aufgrund von vermeintlich zu hohen Pachtzahlungen zwischen Schwestergesellschaften

FG Münster, Urteil vom 13.02.2019 - Aktenzeichen 13 K 1335/16 K,G,F

DRsp Nr. 2022/4141

Verdeckte Gewinnausschüttungen aufgrund von vermeintlich zu hohen Pachtzahlungen zwischen Schwestergesellschaften

Tenor

Die Körperschaftsteuerbescheide für 2009 bis 2012 vom 6.4.2016, die Gewerbesteuermessbescheide für 2009 bis 2012 vom 15.4.2016 und der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2010 werden in der Weise geändert, dass die verdeckten Gewinnausschüttungen um 22.989,15 € für 2009, 22.914,31 € für 2010, 37.969,23 € für 2011 und 45.415,46 € für 2012 vermindert werden. Der Beklagte hat die festzusetzenden und festzustellenden Beträge zu errechnen und mitzuteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 35 v.H. und der Beklagte zu 65 v.H.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2;

Tatbestand