Die Beteiligten streiten um das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung. Die Klägerin (Klin.) betrieb bis zum 31. Dezember 1987 den Handel mit Artikeln aus der dritten Welt. Danach war die Klin. im gewerblichen Grundstückshandel tätig. Das Wirtschaftsjahr (Wj.) der Klin. entspricht dem Kalenderjahr (Kj.).
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