Streitig ist der Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen des Klägers.
Der Kläger schloss am 2. April 1997 einen Treuhandvertrag mit A. Danach sollte der Kläger als Treugeber und A als Treuhänder die Anteile an der zu gründenden X GmbH halten. Am 15. Mai 1997 gründete A mit einer Stammeinlage von 50.000 DM die X GmbH. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der X GmbH war A.
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