BFH - Urteil vom 01.07.2003
VIII R 2/03
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1564
DStRE 2003, 1441
GmbHR 2003, 1507

Verdeckte Mitunternehmerschaft

BFH, Urteil vom 01.07.2003 - Aktenzeichen VIII R 2/03

DRsp Nr. 2003/13692

Verdeckte Mitunternehmerschaft

1. Für die Annahme der Mitunternehmerschaft genügt auch ein verdecktes Gesellschaftsverhältnis; ob ein solches vorliegt, ist unabhängig von der formalen Bezeichnung der zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsbeziehungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen.2. Voraussetzung eines zivilrechtlichen Gesellschaftsverhältnisses ist, dass sich mehrere Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks vertraglich zusammenschließen und sich gegenseitig verpflichten, diesen durch ihre Beiträge zu fördern. Eine nach außen in Erscheinung tretende Innengesellschaft genügt.3. Der auf den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages gerichtete Rechtsbindungswille der Beteiligten darf nicht lediglich fiktiv unterstellt werden.4. Hat der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG die ihm angebotene Stellung als Gesellschafter der GmbH und KG nicht übernommen, sondern seine Ehefrau Gesellschafterin werden lassen, und setzt er seine faktische Machtposition innerhalb der Gesellschaften zulasten der anderen Gesellschafter zwecks Durchsetzung eigener Gehaltsansprüche ein, ist ein entsprechender Bindungswille zu verneinen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe: