Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Darmstadt vom 14. März 2008 –
Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Beiträge für die Versicherung der Klägerin beim Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiersgewerbes (
Die Klägerin trat zum 01. April 1986 in die Dienste der A aufgrund eines schriftlichen Angebots der Beklagten vom 06. Februar 1986, das die Klägerin annahm. In diesem an die Klägerin mit persönlicher Anrede gerichteten Schreiben heißt es u. a.:
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