BGH - Urteil vom 07.03.2019
III ZR 117/18
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 -2; BGB § 199 Abs. 3 Nr. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 6; BNotO § 19 Abs. 1 S. 1-2;
Fundstellen:
BGHZ 221, 253
DB 2019, 846
DNotZ 2019, 713
DVBl 2019, 837
MDR 2019, 1027
NJW 2019, 1953
NotBZ 2019, 256
VersR 2019, 1221
WM 2019, 2024
ZIP 2019, 768
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 66/15
KG, vom 20.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 69/16

Verdunkelung der Verletzung von Amtspflichten durch einen Amtsträger durch eine fehlerhafte Belehrung über den Inhalt seiner Amtspflichten; Zumutbarkeit der Erhebung einer Amtshaftungsklage; Schadensersatzbegehren wegen Amtspflichtverletzung aus eigenem und ererbtem Recht

BGH, Urteil vom 07.03.2019 - Aktenzeichen III ZR 117/18

DRsp Nr. 2019/4888

Verdunkelung der Verletzung von Amtspflichten durch einen Amtsträger durch eine fehlerhafte Belehrung über den Inhalt seiner Amtspflichten; Zumutbarkeit der Erhebung einer Amtshaftungsklage; Schadensersatzbegehren wegen Amtspflichtverletzung aus eigenem und ererbtem Recht

a) Hat der Amtsträger durch eine fehlerhafte Belehrung über den Inhalt seiner Amtspflichten deren Verletzung gegenüber dem Geschädigten verdunkelt, ist diesem - wenn und solange er keinen konkreten Anlass hat, an der Richtigkeit der erteilten Auskunft zu zweifeln - die Erhebung einer Amtshaftungsklage ebenso unzumutbar wie bei einer objektiv unübersichtlichen oder unklaren Rechtslage.b) Verkündet der Geschädigte in einem Vorprozess, mit dem er auch im Erfolgsfall nur Ersatz eines Teils seines Schadens von einem Dritten erlangen kann, dem Amtsträger den Streit, hemmt dies die Verjährung des gesamten Amtshaftungsanspruchs (Fortführung von BGH, Urteil vom 11. Februar 2009 - XII ZR 114/06, BGHZ 179, 361).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. April 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 -2; BGB § 199 Abs. 3 Nr. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 6; BNotO § 19 Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand