Verechnung des Verspätungszuschlags bei einheitlicher und gesonderter Feststellung - Verspätungszuschlag; Gesonderte und einheitliche Feststellung; Gezogener Vorteil; Steuerliche Auswirkung; Schätzung; Einkommensteuervorauszahlung; Amtsermittlungspflicht; Mitwirkung
FG Hessen, Urteil vom 28.08.2008 - Aktenzeichen 8 K 408/08
DRsp Nr. 2009/15711
Verechnung des Verspätungszuschlags bei einheitlicher und gesonderter Feststellung - Verspätungszuschlag; Gesonderte und einheitliche Feststellung; Gezogener Vorteil; Steuerliche Auswirkung; Schätzung; Einkommensteuervorauszahlung; Amtsermittlungspflicht; Mitwirkung
1. Bei der Bemessung des Verspätungszuschlags wegen verspäteter Abgabe einer Erklärung über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Gewinneinkünften ist der aus der verspäteten Abgabe dieser Erklärung gezogene Vorteil grundsätzlich mit einzubeziehen.2. Die berücksichtigungsfähige steuerliche Auswirkung gem. § 152 Abs. 4AO ist durch Schätzung zu ermitteln. Sofern keine anderen konkreten Anhaltspunkte vorliegen, ist die Einkommensteuer bei Einkünften bis 250.000 EUR grundsätzlich in Höhe von 35 % des festgestellten Betrages zu schätzen.