FG Hessen - Urteil vom 28.08.2008
8 K 408/08
Normen:
AO § 152 Abs. 2 Satz 1; AO § 152 Abs. 3; AO § 152 Abs. 4; AO § 181 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 1267

Verechnung des Verspätungszuschlags bei einheitlicher und gesonderter Feststellung - Verspätungszuschlag; Gesonderte und einheitliche Feststellung; Gezogener Vorteil; Steuerliche Auswirkung; Schätzung; Einkommensteuervorauszahlung; Amtsermittlungspflicht; Mitwirkung

FG Hessen, Urteil vom 28.08.2008 - Aktenzeichen 8 K 408/08

DRsp Nr. 2009/15711

Verechnung des Verspätungszuschlags bei einheitlicher und gesonderter Feststellung - Verspätungszuschlag; Gesonderte und einheitliche Feststellung; Gezogener Vorteil; Steuerliche Auswirkung; Schätzung; Einkommensteuervorauszahlung; Amtsermittlungspflicht; Mitwirkung

1. Bei der Bemessung des Verspätungszuschlags wegen verspäteter Abgabe einer Erklärung über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Gewinneinkünften ist der aus der verspäteten Abgabe dieser Erklärung gezogene Vorteil grundsätzlich mit einzubeziehen. 2. Die berücksichtigungsfähige steuerliche Auswirkung gem. § 152 Abs. 4 AO ist durch Schätzung zu ermitteln. Sofern keine anderen konkreten Anhaltspunkte vorliegen, ist die Einkommensteuer bei Einkünften bis 250.000 EUR grundsätzlich in Höhe von 35 % des festgestellten Betrages zu schätzen.

Normenkette:

AO § 152 Abs. 2 Satz 1; AO § 152 Abs. 3; AO § 152 Abs. 4; AO § 181 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Angemessenheit der Höhe eines Verspätungszuschlags.