BFH - Beschluß vom 21.08.2000
VII B 260/99
Normen:
AO § 34 Abs. 1, § 69 S. 1; FGO § 142 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 413

Verein, Haftung des 2. Vorsitzenden

BFH, Beschluß vom 21.08.2000 - Aktenzeichen VII B 260/99

DRsp Nr. 2001/861

Verein, Haftung des 2. Vorsitzenden

1. Der Grundsatz der Gesamtverantwortlichkeit der gesetzlichen Vertreter des Vereins kann die - selbst schriftlich vereinbarte - Haftungsbeschränkung für den 2. Vorsitzenden verdrängen, wenn Anlass bestand, die Einhaltung der steuerlichen Pflichten durch den 1. Vorsitzenden zu überwachen und zu kontrollieren. 2. Ein derartiger Anlass besteht dann, wenn dem 2. Vorsitzenden die hohe Verschuldung des Vereins, die Gewährung von Vollstreckungsaufschub betr. die Abführung angemeldeter LSt und Liquiditätsschwierigkeiten des Vereins bekannt werden.

Normenkette:

AO § 34 Abs. 1, § 69 S. 1; FGO § 142 ;

Gründe: