BFH - Urteil vom 17.06.2010
III R 35/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 20; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; EStG § 33a Abs. 1; EStG § 52 Abs. 40;
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3729/08

Vereinbarkeit der Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern in der Berufsausbildung oder einer Übergangszeit oder Wartezeit durch das Steueränderungsgesetz 2007 (StÄndG) und der dazu getroffenen Übergangsregelung mit dem GG

BFH, Urteil vom 17.06.2010 - Aktenzeichen III R 35/09

DRsp Nr. 2010/20071

Vereinbarkeit der Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern in der Berufsausbildung oder einer Übergangszeit oder Wartezeit durch das Steueränderungsgesetz 2007 (StÄndG) und der dazu getroffenen Übergangsregelung mit dem GG

Die Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern in der Berufsausbildung oder einer Übergangs- oder Wartezeit durch das StÄndG 2007 war ebenso wie die dazu getroffene Übergangsregelung mit dem GG vereinbar.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 20; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; EStG § 33a Abs. 1; EStG § 52 Abs. 40;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielt Kindergeld für seine im Oktober 1983 geborene Tochter, die seit dem Wintersemester 2006/2007 studierte. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hob die Festsetzung von Kindergeld ab November 2008 auf, weil die Tochter im Oktober 2008 das 25. Lebensjahr vollenden werde. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.