FG Düsseldorf, vom 13.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1011/09
Vereinbarkeit der Beschränkung der Kindergeldberechtigung auf Zeiten unbeschränkter Einkommensteuerpflicht mit Gemeinschaftsrecht
BFH, Urteil vom 18.07.2013 - Aktenzeichen III R 59/11
DRsp Nr. 2013/22871
Vereinbarkeit der Beschränkung der Kindergeldberechtigung auf Zeiten unbeschränkter Einkommensteuerpflicht mit Gemeinschaftsrecht
1. Eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG besteht nur für die Monate, in denen der Steuerpflichtige --seine Behandlung nach § 1 Abs. 3EStG vorausgesetzt-- inländische Einkünfte i.S. des § 49EStG erzielt hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 24. Oktober 2012 V R 43/11, BFHE 239, 327, BStBl II 2013, 491).2. Diese Auslegung des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG steht --unabhängig davon, ob das Kindergeld in seiner steuerrechtlichen oder sozialrechtlichen Funktion betroffen ist-- im Einklang mit dem Unionsrecht.3. Eine Behandlung nach § 1 Abs. 3EStG liegt nur dann vor, wenn das FA in dem maßgeblichen Einkommensteuerbescheid dem entsprechenden Antrag des Steuerpflichtigen entsprochen hat. Lässt sich eine solche Behandlung dem Steuerbescheid nicht eindeutig entnehmen, ist maßgebend auf seinen durch Auslegung (§§ 133, 157BGB analog) zu ermittelnden objektiven Erklärungsinhalt abzustellen (Konkretisierung des Senatsurteils vom 24. Mai 2012 III R 14/10, BFHE 237, 239, BStBl II 2012, 897).