BFH - Urteil vom 18.04.2012
II R 36/10
Normen:
GrStG § 33 Abs. 1; AO § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 09.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 57/09

Vereinbarkeit der mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2008 erfolgten Neuregelung des Erlasses von Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung mit dem Verfassungsrecht

BFH, Urteil vom 18.04.2012 - Aktenzeichen II R 36/10

DRsp Nr. 2012/10115

Vereinbarkeit der mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2008 erfolgten Neuregelung des Erlasses von Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung mit dem Verfassungsrecht

1. Die mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2008 erfolgte Neuregelung des Erlasses von Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung verstößt nicht gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Steuergesetze und deren Rückwirkung.2. In einem auf Erlass von Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung gerichteten Verfahren ist nicht zu prüfen, ob die Anknüpfung der Grundsteuer an die Einheitswerte für die Jahre ab 2008 noch verfassungsgemäß ist.

Normenkette:

GrStG § 33 Abs. 1; AO § 3 Abs. 2;

Gründe

I.