I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Milcherzeuger. Im Zwölfmonatszeitraum 2003/2004 überlieferte der Kläger seine Referenzmenge. Da sich diese Überlieferung durch eine Saldierung mit Unterlieferungen anderer Milcherzeuger weder auf Molkereiebene gemäß § 14 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung) vom 12. Januar 2000 (BGBl. I 2000, 27) in der im Streitfall maßgeblichen Fassung der zweiten Verordnung zur Änderung der Zusatzabgabenverordnung vom 14. Januar 2004 (BGBl. I 2004, 89) noch gemäß § 14 Abs. 2 Zusatzabgabenverordnung vollständig ausgleichen ließ, meldete die Molkerei eine vom Kläger zu entrichtende Milchabgabe beim Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt) an.
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