Vereinbarkeit des § 8a KStG mit dem Gebot der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EG; Angehörige als nahestehende Personen i.S. des § 8a Abs. 1 Satz 2 KStG i.V.m. § 1 Abs. 2 AStG; Verdeckte Gewinnausschüttung wegen Nichtgeltendmachung von Zinsen für noch ausstehende Stammeinlage; Verfahren der Aussetzung der Vollziehung
FG Sachsen, Beschluss vom 18.05.2001 - Aktenzeichen 5 V 2302/00
DRsp Nr. 2001/11132
Vereinbarkeit des § 8aKStG mit dem Gebot der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EG; Angehörige als nahestehende Personen i.S. des § 8a Abs. 1 Satz 2 KStG i.V.m. § 1 Abs. 2AStG; Verdeckte Gewinnausschüttung wegen Nichtgeltendmachung von Zinsen für noch ausstehende Stammeinlage; Verfahren der Aussetzung der Vollziehung
1. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit des § 8aKStG mit dem Diskriminierungsverbot zur Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EG.2. Die Vorschrift des § 8a Abs. 1 Satz 1 KStG setzt einen tatsächlichen Abfluss der Fremdkapitalvergütungen bei der unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft voraus.3. Familienangehörige können als nahestehende Personen i.S. des § 8a Abs. 1 Satz 2 KStG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 zweite Alternative AStG in Betracht kommen, da das eigene Interesse an der Erzielung der Einkünfte des Anderen auch in der persönlichen Verbundenheit liegen kann.4. Die Nichtgeltendmachung des durch eine nicht rechtzeitige Einzahlung einer übernommenen Stammeinlage nach § 20GmbHG i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB entstehenden Anspruchs auf Verzugszinsen führt zu keiner verdeckten Gewinnausschüttung. Lediglich ein darüber hinausgehender Verzugsschaden nach § 288 Abs. 2 i.V.m. §§ 284, 286 Abs. 1BGB kann die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung auslösen.