I. Der 1993 geborene Sohn S der Kläger und Revisionskläger (Kläger) besuchte im Streitjahr 2004 die staatlich anerkannte schweizerische Privatschule M-Schule in B. Das Schulgeld betrug für das Sommersemester an der Primarschule 9.450 Schweizer Franken (CHF) und für das Wintersemester am Progymnasium 10.900 CHF. Die Kläger machten Aufwendungen in Höhe von 13.228 € als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr gültigen Fassung (EStG) geltend.
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