BFH - Urteil vom 09.05.2012
X R 43/10
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9; EStG § 52 Abs. 24a;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 21.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1469/10

Vereinbarkeit des Ausschlusses der Abziehbarkeit an eine in der Schweiz gelegene Schule gezahlten Schulgeldes mit Gemeinschaftsrecht

BFH, Urteil vom 09.05.2012 - Aktenzeichen X R 43/10

DRsp Nr. 2012/20149

Vereinbarkeit des Ausschlusses der Abziehbarkeit an eine in der Schweiz gelegene Schule gezahlten Schulgeldes mit Gemeinschaftsrecht

1.NV: § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG und § 52 Abs. 24a EStG n.F. erfassen kein Schuldgeld, das an eine schweizerische Privatschule gezahlt wird. 2. NV: Es besteht aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz vom 21. Juni 1999 (BGBl II 2001, 811) kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit dem Schulgeld, das an Privatschulen, die in der EU oder im EWR belegen sind, gezahlt wird.

Die steuerliche Abziehbarkeit an eine Schule außerhalb der Europäischen Gemeinschaften gezahlter Schulgelder ist weder aufgrund einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des § Abs. 1 Nr. 9 EStG noch aufgrund des § 52 Abs. 24a EStG geboten.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9; EStG § 52 Abs. 24a;

Gründe

I. Der 1993 geborene Sohn S der Kläger und Revisionskläger (Kläger) besuchte im Streitjahr 2004 die staatlich anerkannte schweizerische Privatschule M-Schule in B. Das Schulgeld betrug für das Sommersemester an der Primarschule 9.450 Schweizer Franken (CHF) und für das Wintersemester am Progymnasium 10.900 CHF. Die Kläger machten Aufwendungen in Höhe von 13.228 € als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr gültigen Fassung (EStG) geltend.