Das Verfahren wird ausgesetzt.
2.Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob der durch § 34 Abs. 13f des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 2002 in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 2010,
A. Gegenstand der Vorlage
I. Sachverhalt
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