Vereinbarkeit des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a Abs. 4 Satz 1 EStG 1997/1999 mit Abkommens-, Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht - Anfechtung der Steueranmeldung durch in Österreich ansässigen Vergütungsgläubiger - Verlagerung der Prüfung des Betriebsausgabenabzugs und der Steuerfreistellung in das Erstattungsverfahren
FG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2013 - Aktenzeichen 15 K 1802/09 E
DRsp Nr. 2013/14516
Vereinbarkeit des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a Abs. 4 Satz 1 EStG 1997/1999 mit Abkommens-, Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht – Anfechtung der Steueranmeldung durch in Österreich ansässigen Vergütungsgläubiger – Verlagerung der Prüfung des Betriebsausgabenabzugs und der Steuerfreistellung in das Erstattungsverfahren
Es verstößt weder gegen das DBA-Österreich noch gegen das Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht, dass ein in Österreich ansässiger Vergütungsgläubiger im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a Abs. 4 Satz 1 EStG 1997/1999 die Berücksichtigung der bis zur Abgabe der Steueranmeldung nicht dem Vergütungsschuldner mitgeteilten Betriebsausgaben und – bei Nichtvorlage der Freistellungsbescheinigung im Abzugsverfahren - die nachträgliche Befreiung der Einkünfte von der Besteuerung nicht durch Anfechtung der Steueranmeldung, sondern nach § 50d Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3EStG 1997/1999 nur im Erstattungsverfahren erreichen kann.