BFH - Beschluss vom 29.01.2010
IX B 157/09
Normen:
FGO § 94a; FGO § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 920
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 178/09

Vereinbarkeit einer Entscheidung des Finanzgerichts ohne mündliche Verhandlung mit dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs aufgrund eines fehlenden Antrags auf mündliche Verhandlung

BFH, Beschluss vom 29.01.2010 - Aktenzeichen IX B 157/09

DRsp Nr. 2010/4259

Vereinbarkeit einer Entscheidung des Finanzgerichts ohne mündliche Verhandlung mit dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs aufgrund eines fehlenden Antrags auf mündliche Verhandlung

1. NV: Ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegt vor, wenn das FG ohne mündliche Verhandlung nach § 94a FGO entscheidet, obwohl rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt worden ist. Einem Antrag auf mündliche Verhandlung kommt die Erklärung einer Partei gleich, nicht auf mündliche Verhandlung zu verzichten oder Sachanträge in der mündlichen Verhandlung stellen oder konkretisieren zu wollen. 2. NV: Die Rüge des Gehörsverstoßes setzt u.a. voraus, dass die Kläger im Einzelnen substantiiert darlegen, was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätten und dass dieser Vortrag --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.

Normenkette:

FGO § 94a; FGO § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor.