BFH - Beschluss vom 17.03.2010
X B 62/09
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 119 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1825
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3718/08

Vereinbarkeit einer Nichtberücksichtigung des Sachvortrages einer Prozesspartei durch das Gericht mit dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs; Vorsätzliche Steuerhinterziehung über drei Jahre trotz Unterrichtung des beauftragten Steuerbüros über eine betriebliche Altersversorgung nach dem ersten Jahr; Revision gegen die Verlängerung der Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung

BFH, Beschluss vom 17.03.2010 - Aktenzeichen X B 62/09

DRsp Nr. 2010/15213

Vereinbarkeit einer Nichtberücksichtigung des Sachvortrages einer Prozesspartei durch das Gericht mit dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs; Vorsätzliche Steuerhinterziehung über drei Jahre trotz Unterrichtung des beauftragten Steuerbüros über eine betriebliche Altersversorgung nach dem ersten Jahr; Revision gegen die Verlängerung der Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung

NV: Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht Sachverhalt und Sachvortrag, auf den es ankommen kann, nicht nur nicht ausdrücklich bescheidet, sondern überhaupt nicht berücksichtigt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 119 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehren die Zulassung der Revision gegen ein Urteil, mit dem das Finanzgericht (FG) von einer Verlängerung der Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung ausgegangen ist.

Der Kläger war einer von zwei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH. Nach Aufnahme eines dritten Gesellschafters zum 1. Dezember 1998 war der Kläger noch zu einem Drittel beteiligt. Bei der Geschäftsführung der beiden Altgesellschafter blieb es. Zum selben Datum wurde den Geschäftsführern eine betriebliche Altersversorgung zugesagt.