I. Die Berufung des Steuerberaters gegen das Urteil der Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtenkammer bei dem Landgericht N. vom 02.05.2006 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Steuerberater hat die Kosten des Berufungsverfahrens und die ihm hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Die Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtenkammer bei dem Landgericht N. sprach mit Urteil vom 02.05.2006 Steuerberater der vorsätzlichen Verletzung berufsrechtlicher Pflichten schuldig, erteilte ihm einen Verweis und legte ihm eine Geldbuße von 10.000 Euro auf.
Gegen dieses Urteil legte der Betroffene durch seinen Rechtsbeistand am gleichen Tag Berufung ein.
II. Die zulässige Berufung des Betroffenen (§ 127 Abs.1, 2 StBerG) bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt:
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