BFH - Beschluss vom 27.08.2009
X B 74/09
Normen:
FGO § 73 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 09.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 890/2007

Vereinbarkeit einer unterbliebenen Berücksichtigung der Besteuerung bestehender Lebensversicherung-Versicherungsverträge (LV- Versicherungsvertrag) i.R.e. Neuregelung der Besteuerung der Rentenanwartschaften mit dem Gleichheitsgrundsatz; Weiter gesetzgeberischer Entscheidungsspielraum im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Altersrenten von Selbstständigen und Angestellten; Vereinbarkeit einer nachträgliche Besteuerung eines im Rentenstammrecht manifestierten Vermögens mit der Eigentumsgarantie

BFH, Beschluss vom 27.08.2009 - Aktenzeichen X B 74/09

DRsp Nr. 2009/24199

Vereinbarkeit einer unterbliebenen Berücksichtigung der Besteuerung bestehender Lebensversicherung-Versicherungsverträge (LV- Versicherungsvertrag) i.R.e. Neuregelung der Besteuerung der Rentenanwartschaften mit dem Gleichheitsgrundsatz; Weiter gesetzgeberischer Entscheidungsspielraum im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Altersrenten von Selbstständigen und Angestellten; Vereinbarkeit einer nachträgliche Besteuerung eines im Rentenstammrecht manifestierten Vermögens mit der Eigentumsgarantie

Normenkette:

FGO § 73 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb;

Gründe

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg. Die von ihnen benannten Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind teils nicht ordnungsgemäß dargelegt worden, teils liegen sie der Sache nach nicht vor.

1.

Ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist nicht ersichtlich.

a)