BFH - Beschluss vom 12.10.2010
I B 70/10
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2517/07

Vereinbarkeit einer Vereinbarung von Umsatztantiemen für den Gesellschafter-Geschäftsführer mit dem eigenen Gewinnstreben der Kapitalgesellschaft

BFH, Beschluss vom 12.10.2010 - Aktenzeichen I B 70/10

DRsp Nr. 2010/22341

Vereinbarkeit einer Vereinbarung von Umsatztantiemen für den Gesellschafter-Geschäftsführer mit dem eigenen Gewinnstreben der Kapitalgesellschaft

NV: Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass die Vereinbarung von Umsatztantiemen für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft regelmäßig als vGA zu beurteilen ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Provisionen nur für die vom Geschäftsführer selbst abgeschlossenen Geschäfte geleistet werden.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfenen Fragen sind nicht i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von grundsätzlicher Bedeutung.

a)