BFH - Beschluss vom 13.01.2010
IX B 109/09
Normen:
FGO § 76 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 917
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 30.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4979/07

Vereinbarkeit einer Verleitung zur Klagerücknahme durch einen täuschenden Hinweis eines Richters mit seiner richterlichen Hinweispflicht und Fürsorgepflicht

BFH, Beschluss vom 13.01.2010 - Aktenzeichen IX B 109/09

DRsp Nr. 2010/4239

Vereinbarkeit einer Verleitung zur Klagerücknahme durch einen täuschenden Hinweis eines Richters mit seiner richterlichen Hinweispflicht und Fürsorgepflicht

1. NV: Fehler des Finanzamts im Besteuerungsverfahren begründen keinen Verfahrensmangel i.S.d. Revisionszulassungsrechts. 2. NV: Entsteht Streit über die Wirksamkeit der Klagerücknahme, hat das mit der Sache befasste Gericht das Verfahren fortzusetzen und entweder in der Sache zu entscheiden oder auszusprechen, dass die Klage zurückgenommen ist.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg; der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegt nicht vor.