BFH - Beschluss vom 25.03.2010
X B 96/09
Normen:
EinigVtr Art. 19 S. 2; FGO § 76 Abs. 1 S. 1-3; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1459
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 29.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 409/08

Vereinbarkeit eines vor dem Wirksamwerden des Beitritts der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik ergangenen Steuerbescheids mit rechtsstaatlichen Grundsätzen bei Darstellung als mutmaßlich politisch motivierte Willkürmaßnahme; Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts bei fehlenden auf Sachaufklärung gerichteten Anträgen und Aufdrängen einer weiteren Sachaufklärung

BFH, Beschluss vom 25.03.2010 - Aktenzeichen X B 96/09

DRsp Nr. 2010/11549

Vereinbarkeit eines vor dem Wirksamwerden des Beitritts der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik ergangenen Steuerbescheids mit rechtsstaatlichen Grundsätzen bei Darstellung als mutmaßlich politisch motivierte Willkürmaßnahme; Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts bei fehlenden auf Sachaufklärung gerichteten Anträgen und Aufdrängen einer weiteren Sachaufklärung

NV: Dem FG muss sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung auch ohne Antrag aufdrängen, wenn das FG seinem Urteil einen Geschehensverlauf zugrunde legt, der als ungewöhnlich erscheint, und nach Aktenlage Anlass zu der Annahme besteht, dass der vom FG angenommene Sachverhalt sich so nicht abgespielt hat.

Normenkette:

EinigVtr Art. 19 S. 2; FGO § 76 Abs. 1 S. 1-3; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) sind zum Teil nicht in der erforderlichen Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegt worden. Im Übrigen liegen sie nicht vor.

1.

Die Ausführungen der Kläger, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) bzw. zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen, genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. Satz 3 .