I.
Im Klageverfahren war zwischen den Beteiligten streitig, ob Änderungsbescheide vor Ablauf der Festsetzungsfrist erlassen wurden.
Mit der Beschwerde rügen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Wesentlichen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Kläger haben die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) entsprechenden Weise dargelegt.
1.
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