BFH - Beschluss vom 29.01.2010
II B 107/09
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 938
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 25.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3918/06

Vereinbarkeit gerichtlich erfolgter Ausführungen über den Wert des Zubehörs eines versteigerten Grundstücks ohne vorherige Anhörung der Parteien mit dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf rechtliches Gehör

BFH, Beschluss vom 29.01.2010 - Aktenzeichen II B 107/09

DRsp Nr. 2010/4658

Vereinbarkeit gerichtlich erfolgter Ausführungen über den Wert des Zubehörs eines versteigerten Grundstücks ohne vorherige Anhörung der Parteien mit dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf rechtliches Gehör

NV: Ist nach Abgabe eines Meistgebots die Bemessungsgrundlage für die GrESt durch Aufteilung des Meistgebots einschließlich der bestehen bleibenden Rechte im Verhältnis der gemeinen Werte für das bebaute Grundstück einerseits und für das Zubehör andererseits zu bestimmen, verletzt es das Recht des Erwerbers auf Gehör, wenn das FG ohne die Möglichkeit einer Stellungsnahme unterstellt, das Zubehör sei wertlos, weil sie mit seiner Veräußerung verbundenen Kosten den zu erwartenden Erlös übersteigen würden.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) blieb im Termin vom 22. Februar 2006 zur Versteigerung des in der Gemarkung X gelegenen und 31 080 qm großen Grundstücks Flurstück 34 bei einem durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 700.001 EUR Meistbietende. Bestehen blieb lediglich ein mit 500 EUR bewertetes dingliches Recht. Der Zuschlag erfolgte am 23. März 2006. Das Verfahren war seit 1998 anhängig.