Vereinbarkeit von § 20 Abs. 2, Abs. 3 AStG mit Europarecht, Niederlassungfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit (Vorlage an den EuGH)
FG Münster, Beschluss vom 05.07.2005 - Aktenzeichen 15 K 1114/99 F, EW
DRsp Nr. 2005/13078
Vereinbarkeit von § 20 Abs. 2, Abs. 3AStG mit Europarecht, Niederlassungfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit (Vorlage an den EuGH)
Dem Europäischen Gerichtshof wird gemäß Art. 234 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EG) folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Widerspricht es den Bestimmungen in Art. 52 EG-Vertrag (EGV), jetzt Art. 43EGV, und in Art. 73b bis 73dEGV, jetzt Art. 56 bis 58EGV, wenn die Regelungen in § 20 Abs. 2 und Abs. 3 des Außensteuergesetzes (AStG) in der Fassung des Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes vom 21.12.1993 (BGBl 1993 I, S. 2310) die Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter in der ausländischen Betriebsstätte eines im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen, die als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig wären, falls die Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft wäre, entgegen dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom 11.04.1967 nicht durch Freistellung der Einkünfte von der inländischen Besteuerung, sondern durch Anrechnung der auf die Einkünfte erhobenen ausländischen Ertragsteuer von der Doppelbesteuerung befreien?