Die Beschwerde ist unbegründet.
1.
Dem Finanzgericht (FG) ist kein nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Zulassung der Revision rechtfertigender Verfahrensfehler unterlaufen. Insbesondere war das FG nicht verpflichtet, das Verfahren auszusetzen. Insoweit folgt der Senat den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) in seiner Beschwerdeerwiderung.
2.
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