FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.02.2003
6 K 1820/02
Normen:
AO (1977) § 80 Abs. 5 ; StBerG § 3 Nr. 4 ; EG Art. 49 ; EG Art. 50 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1343

Vereinbarkeit von § 3 Nr. 4 StBerG mit Europarecht; Abgrenzung der Niederlassungsfreiheit von der Dienstleistungsfreiheit; Steuerberatungssachen (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO)

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.02.2003 - Aktenzeichen 6 K 1820/02

DRsp Nr. 2003/10452

Vereinbarkeit von § 3 Nr. 4 StBerG mit Europarecht; Abgrenzung der Niederlassungsfreiheit von der Dienstleistungsfreiheit; Steuerberatungssachen (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO)

1. § 3 Nr. 4 StBerG entspricht den Vorgaben der Art. 49 und 50 EG und transformiert sie in innerstaatliches Recht. Die Vorschrift vermittelt keine weitergehenden Rechte, als sie bislang aus dem EG-Recht unmittelbar hergeleitet werden konnten. 2. Die Dienstleitsungsfreiheit ist durch den vorübergehenden Charakter der fraglichen Tätigkeiten von dem Institut der Niederlassungsfreiheit abzugrenzen. Das Merkmal "vorübergehend" ist dabei nicht nur unter Berücksichtigung der Dauer der Leistung, sondern auch nach ihrer Häufigkeit, Regelmäßigkeit oder Kontinuität zu verstehen. 3. Eine im Ausland niedergelassene und dort zur umfassenden Hilfeleistung in Steuersachen befugte Gesellschaft (hier: Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts) ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Dienstleistungsfreiheit zu gewerbsmäßiger, nicht auf nur vorübergehende Tätigkeiten wie etwa punktuelle steuerliche Beratung beschränkte Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt. Wenn die Gesellschaft fortlaufend in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Mandanten betreut hat und betreut, ist sie zwingend nach § 80 Abs. 5 AO als Bevollmächtigte im Besteuerungsverfahren zurückzuweisen.

Normenkette:

AO (1977) § 80 Abs. 5 ; StBerG § 3 Nr. 4 ;