FG Saarland - Beschluss vom 06.02.2004
1 V 335/03
Normen:
EStG § 9 ;

Vereinbarung einer Sofortrente mit betrügerischen Vertragspartnern; Aussetzung der Vollziehung bezüglich Einkommensteuer 1996 bis 1999

FG Saarland, Beschluss vom 06.02.2004 - Aktenzeichen 1 V 335/03

DRsp Nr. 2004/4034

Vereinbarung einer Sofortrente mit betrügerischen Vertragspartnern; Aussetzung der Vollziehung bezüglich Einkommensteuer 1996 bis 1999

Ein Steuerpflichtiger, der sich mit einem betrügerischen Vertragspartner über die Zahlung einer kreditfinanzierten Sofortrente verständigt, kann die ihm entstehenden Schuldzinsen bei Scheitern des Gesamtplans möglicherweise als Werbungskosten geltend machen. Allerdings hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 4. Mai 1999, 4 K 198/98, EFG 2000, 924) entschieden, dass Aufwendungen zur Kreditfinanzierung einer privaten Rentenversicherung gegen Einmalzahlung mit sofort beginnender Rentenzahlung im sog. "Verbund-Renten-Plan" Anschaffungskosten des Rentenstammrechts darstellen und mithin ein Abzug der Schuldzinsen als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften gem. § 22 Nr.1 EStG deshalb nicht in Betracht komme.

Normenkette:

EStG § 9 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragsteller werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.