FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.01.2008
12 K 8354/03 B
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; AO § 42 Abs. 1 ; AO § 162 Abs. 1 ; VStR (1995) Abschn. 12; BewG § 11 Abs. 2 S. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 719

Vereinbarung einer überhöhten Abfindungszahlung für die Aufgabe der Geschäftsführerposition bei gleichzeitiger Veräußerung der Geschäftsanteile an der GmbH zum Nennwert als Gestaltungsmissbrauch; Schätzung des Werts der GmbH-Anteile nach dem Stuttgarten Verfahren

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.01.2008 - Aktenzeichen 12 K 8354/03 B

DRsp Nr. 2008/5358

Vereinbarung einer überhöhten Abfindungszahlung für die Aufgabe der Geschäftsführerposition bei gleichzeitiger Veräußerung der Geschäftsanteile an der GmbH zum Nennwert als Gestaltungsmissbrauch; Schätzung des Werts der GmbH-Anteile nach dem Stuttgarten Verfahren

1. Soll einer von bisher zwei hälftig an einer GmbH beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern seine Anteile auf den anderen Gesellschafter-Geschäftsführer übertragen und gleichzeitig die Position des Geschäftsführers aufgeben, so kann ein Fall des Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 AO) vorliegen, wenn einerseits als Gegenleistung für die Übertragung die GmbH-Anteile nicht der wirkliche Wert, sondern nur der Nennwert der Anteile vereinbart wird und die GmbH anderseits dem ausscheidenden Gesellschafter für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Geschäftsführer eine überhöhte Vergütung zahlt (hier: Behandlung des überhöhten Teils der Entlassungsabfindung als verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH).