FG Hamburg - Urteil vom 05.06.2002
IV 33/00
Normen:
AGBG § 24 S. 1 Nr. 1 ; MinöStDV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;

Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts unter Kaufleuten

FG Hamburg, Urteil vom 05.06.2002 - Aktenzeichen IV 33/00

DRsp Nr. 2002/17083

Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts unter Kaufleuten

Beim Handel mit Mineralöl unter Kaufleuten wird in einer laufenden Geschäftsbeziehung ein Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stillschweigend vereinbart, wenn dieser in den AGB enthalten ist, die auf der Rückseite der Rechnung abgedruckt sind. An das Erfordernis einer "laufenden Geschäftsbeziehung" sind keine strengen Anforderungen zu stellen, wenn der Eigentumsvorbehalt branchenüblich ist.

Normenkette:

AGBG § 24 S. 1 Nr. 1 ; MinöStDV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand: