FG Niedersachsen - Urteil vom 21.06.2010
7 K 294/09
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr.1; GrEStG § 8; GrEStG § 9;
Fundstellen:
EFG 2011, 72

Vereinbarung eines nachträglich zu zahlenden höheren Grundstückskaufpreises für den Fall, dass der Käufer nicht innerhalb der vereinbarten Frist mit dem Grundstücksverkäufer einen Bauvertrag abschließt; Grunderwerbsteuer; Einheitliches Vertragswerk

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.06.2010 - Aktenzeichen 7 K 294/09

DRsp Nr. 2010/23031

Vereinbarung eines nachträglich zu zahlenden höheren Grundstückskaufpreises für den Fall, dass der Käufer nicht innerhalb der vereinbarten Frist mit dem Grundstücksverkäufer einen Bauvertrag abschließt; Grunderwerbsteuer; Einheitliches Vertragswerk

1. Zu den Voraussetzungen und Konsequenzen eines sog. "einheitlichen Vertragswerks". 2. Ob als Gegenstand eines Erwerbsvorgangs das zukünftig bebaute Grundstück anzusehen ist, kann sich auch aus mit dem Grundstückskaufvertrag in rechtlichem oder objektiv engem sachlichen Zusammenhang stehenden Vereinbarungen oder Umständen ergeben, die insgesamt dazu führen, dass der Erwerber das Grundstück in bebautem Zustand erhält. 3. Zu den Voraussetzungen des engen sachlichen Zusammenhangs. 4. Wird in einem Grundstückskaufvertrag ein nachträglich zu zahlender höherer Grundstückskaufpreis für den Fall festgesetzt, dass der Käufer nicht innerhalb der vereinbarten Frist mit dem Grundstücksverkäufer einen Bauvertrag abschließen, so werden die Käufer in ihrer wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit eingeschränkt, sodass von einem einseitigen Vertragswerk auszugehen ist, wenn die Vertragsparteien anschließend einen Werkvertrag über die Errichtung eines EFH schließen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr.1; GrEStG § 8; GrEStG § 9;

Tatbestand: