OLG Köln - Urteil vom 16.02.2017
12 U 48/16
Normen:
BGB § 826; BGB § 346 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 15.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 422/15

Vereinbarung über die vorzeitige Aufhebung eines DarlehensvertragesWiderruf eines Darlehensvertrages nach Abschluss einer AufhebungsvereinbarungEinwand der VerwirkungVermutung von Nutzungen der Bank in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

OLG Köln, Urteil vom 16.02.2017 - Aktenzeichen 12 U 48/16

DRsp Nr. 2020/14449

Vereinbarung über die vorzeitige Aufhebung eines Darlehensvertrages Widerruf eines Darlehensvertrages nach Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung Einwand der Verwirkung Vermutung von Nutzungen der Bank in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

1. Der Abschluss einer Vereinbarung über die vorzeitige Aufhebung eines Darlehensvertrages beseitigt das ursprüngliche Rechtsverhältnis nicht, sondern modifiziert es lediglich, weshalb er für sich genommen keinen Rechtsgrund für das "Behaltendürfen" einer auf Grundlage einer solchen Vereinbarung gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung darstellt und die auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung eines Verbrauchers auch noch nach Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung widerruflich sein kann.2. Im Hinblick auf die vorzeitige Aufhebung des Darlehensvertrages kann einem fortbestehenden Widerrufsrecht aber der Einwand der Verwirkung entgegenstehen, wofür es der Darlegung konkreter Dispositionen dann nicht bedarf, wenn Darlehensgeber eine Bank ist, deren Geschäftsgegenstand darin besteht, mit den Geldern ihrer Kunden in der Weise zu arbeiten, dass einerseits Gelder verwahrt und andererseits Darlehen gegeben werden.