BFH - Urteil vom 11.02.2010
VI R 47/08
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; EStG § 11 Abs. 1 S. 1; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 07.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1270/06

Vereinbarung über eine stille Mitarbeiterbeteiligung; Kriterien für die Bewirkung eines Zuflusses von Geldbeträgen durch Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten

BFH, Urteil vom 11.02.2010 - Aktenzeichen VI R 47/08

DRsp Nr. 2010/7952

Vereinbarung über eine stille Mitarbeiterbeteiligung; Kriterien für die Bewirkung eines Zuflusses von Geldbeträgen durch Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten

NV: Wird Arbeitnehmern auf Beteiligungskonten Beteiligungskapital gutgeschrieben, ist Zufluss von Arbeitslohn bereits im Zeitpunkt der Gutschrift anzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitnehmer langfristig in der Verwendung der gutgeschriebenen Beträge beschränkt sind (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 14. Mai 1982 VI R 124/77, BStBl II 1982, 469).

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2; EStG § 11 Abs. 1 S. 1; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.