FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 31.03.2000
II 568/99
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 ; AktG § 86 Abs. 2 ;

Vereinbarung von Gewinntantiemen für den beherrschenden

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 31.03.2000 - Aktenzeichen II 568/99

DRsp Nr. 2001/1732

Vereinbarung von Gewinntantiemen für den beherrschenden

Vereinbarungen einer Kapitalgesellschaft mit ihren beherrschenden Gesellschaftern sind auslegungsfähig. Besteht hinsichtlich der Berechnungsweise von Gewinntantiemen eine tatsächliche Übung, so sind diese in voller Höhe zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen; es liegen nicht - teilweise - verdeckte Gewinnausschüttungen vor.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 ; AktG § 86 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Berechnung einer Gewinntantieme.

Die Klägerin ist eine 1989 errichtete GmbH mit einem Stammkapital von 50.000 DM, deren Geschäftsgegenstand die Entwicklung und der Handel mit EDV-Soft- und Hardwareprodukten ist. Mit ihren beiden jeweils zu 50 v.H. beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern hat sie inhaltsgleiche Anstellungsverträge geschlossen, wonach ihnen ein monatliches Bruttogehalt von ursprünglich 6.000 DM monatlich und seit dem 1.7.1994 von jeweils 8.000 DM brutto bezahlt wird. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 2.1.1991 wurde folgende Tantiemeregelung zusätzlich vereinbart:

1.1 Die Geschäftsführer erhalten mit Wirkung vom 1.Januar 1991 je eine Tantieme, die sich nach den folgenden Formeln errechnen. Bemessungsgrundlage ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb vor Körperschaft- und Gewerbesteuer.

S1 = Stützwert 1: 80.000,--

S2 = Stützwert 2: 100.000,--