Streitig ist, ob die Einnahmen des Klägers im Zusammenhang mit dem Transfer des Fußballspielers A in Höhe von 239.927,-- DM steuerpflichtige Einkünfte sind.
Am 23.05.2001 übertrug der beim Verein 1 angestellte Fußballspieler A seine "Transferrechte" zu einem Verein der 1. Bundesliga für eine Transfersumme von 300.000,-- DM, die monatlich bis zum Vertragsabschluss mit einem Verein der 1. Bundesliga um je 50.000,-- DM steigen sollte, schriftlich an den Kläger.
Am 26.09.2001 verpflichtete sich der Verein 2, vertreten durch seinen Präsidenten, Herrn PV 2, zum Abschluss eines Darlehensvertrags bis zu 1 Mio. DM zugunsten des Klägers im Zusammenhang mit Transfer des Spielers A, fällig am 01.07.2002.
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