FG Nürnberg - Urteil vom 26.03.2003
V 414/00
Normen:
EStG § 22 Nr. 3 ; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1b ;

Vereinswechsel eines Fußballspielers der 1. Bundesliga

FG Nürnberg, Urteil vom 26.03.2003 - Aktenzeichen V 414/00

DRsp Nr. 2003/9385

Vereinswechsel eines Fußballspielers der 1. Bundesliga

1. Das Transferrecht an einem Lizenzfußballspieler ist ein Wirtschaftsgut i. S. d. § 23 Abs. 1 Nr. 1b EStG 1995, das jedoch allein dem Verein zusteht. 2. Einkünfte für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Vereinswechsel eines Fußballspielers sind Einkünfte aus Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3 ; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1b ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Einnahmen des Klägers im Zusammenhang mit dem Transfer des Fußballspielers A in Höhe von 239.927,-- DM steuerpflichtige Einkünfte sind.

Am 23.05.2001 übertrug der beim Verein 1 angestellte Fußballspieler A seine "Transferrechte" zu einem Verein der 1. Bundesliga für eine Transfersumme von 300.000,-- DM, die monatlich bis zum Vertragsabschluss mit einem Verein der 1. Bundesliga um je 50.000,-- DM steigen sollte, schriftlich an den Kläger.

Am 26.09.2001 verpflichtete sich der Verein 2, vertreten durch seinen Präsidenten, Herrn PV 2, zum Abschluss eines Darlehensvertrags bis zu 1 Mio. DM zugunsten des Klägers im Zusammenhang mit Transfer des Spielers A, fällig am 01.07.2002.