Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob bei einer sogenannten Mehrmütterorganschaft einheitliche und gesonderte Feststellungen von Gewerbeertrag und Gewerbekapital für die - zur Willensbildung in der Organgesellschaft - in einer GbR zusammengeschlossenen Gesellschaften bzw. deren Organträger durchzuführen sind.
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