BFH - Urteil vom 19.05.2020
X R 27/19
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2; ZPO § 563 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 15
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 09.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1750/16

Verfahren bei Ermittlung des Teilwerts von Grund und BodenBerücksichtigung noch zu zahlender ErschließungskostenVoraussetzungen der Zurückverweisung an einen anderen Senat des Finanzgerichts

BFH, Urteil vom 19.05.2020 - Aktenzeichen X R 27/19

DRsp Nr. 2020/16359

Verfahren bei Ermittlung des Teilwerts von Grund und Boden Berücksichtigung noch zu zahlender Erschließungskosten Voraussetzungen der Zurückverweisung an einen anderen Senat des Finanzgerichts

1. NV: Bei der Ermittlung des Teilwerts (Verkehrswerts) von Grund und Boden kommt der Ableitung aus Verkaufspreisen für benachbarte Vergleichsgrundstücke grundsätzlich der Vorrang vor anderen Methoden zu. Zwar bilden Verkaufsfälle, die einen zeitlichen Abstand zum Bewertungsstichtag aufweisen, der wesentlich länger als ein Jahr ist, im Allgemeinen keine Grundlage für eine unmittelbare Ableitung des Verkehrswerts. Der zeitliche Rahmen kann jedoch weiter zu ziehen sein, wenn der örtliche Grundstücksmarkt dadurch gekennzeichnet ist, dass einerseits nur sehr wenige tatsächliche Verkaufsfälle zu verzeichnen sind, andererseits aber die Markt- und Preisverhältnisse über einen sehr langen Zeitraum weitestgehend unverändert geblieben sind. 2. NV: Bei der Ableitung des Teilwerts aus den Bodenrichtwerten sind Bodenrichtwerte, die für Grundstücke gelten, für die noch Erschließungskosten zu zahlen sind, um die tatsächlich nach den Verhältnissen des Bewertungsstichtags anfallenden Erschließungskosten zu erhöhen. Fiktive oder historische Erschließungskosten sind grundsätzlich nicht maßgeblich.