Der Streit über die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen (z.B. Lohnsteuer, anzurechnende Körperschaftsteuer) kann somit nicht im Verfahren gegen den Anrechnungsbescheid ausgetragen werden. Das Finanzamt muß vielmehr einen Abrechnungsbescheid erlassen, der dann Gegenstand eines gesonderten Verfahrens wird.
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