BFH - Urteil vom 04.04.2023
IV R 19/20
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 4 Abs. 4; FGO § 118 Abs. 2, § 74;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 1062
GmbHR 2023, 1277
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 02.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 339/18

Verfahren bei Unklarheit über das Vorliegen einer atypisch stillen Beteiligung an einem Handelsgewerbe einer PersonengesellschaftAussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens zur Klärung der Notwendigkeit der Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der stillen GesellschaftVoraussetzungen der Mitunternehmerstellung des stillen Gesellschafters

BFH, Urteil vom 04.04.2023 - Aktenzeichen IV R 19/20

DRsp Nr. 2023/8633

Verfahren bei Unklarheit über das Vorliegen einer atypisch stillen Beteiligung an einem Handelsgewerbe einer Personengesellschaft Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens zur Klärung der Notwendigkeit der Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der stillen Gesellschaft Voraussetzungen der Mitunternehmerstellung des stillen Gesellschafters

1. NV: Ist der Betriebsausgabenabzug der Gewinnanteile des stillen Gesellschafters der Höhe nach streitig, besteht aber die Möglichkeit, dass eine atypisch stille Beteiligung am Handelsgewerbe einer Personengesellschaft vorliegt, ist das Verfahren zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Personengesellschaft gemäß § 74 FGO auszusetzen, bis durch einen —ggf. negativen— Bescheid geklärt ist, ob für die stille Gesellschaft ihrerseits eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte durchzuführen ist. Abweichendes ergibt sich nicht daraus, dass der stille Gesellschafter in dem Gewinnfeststellungsbescheid der Personengesellschaft nicht in den Kreis der feststellungsbeteiligten Mitunternehmer aufgenommen worden ist und diese selbständige Regelung des Bescheids in Bestandskraft erwachsen ist (insoweit Aufgabe der im BFH-Urteil vom 19.02.2009 - IV R 83/06, BFHE 224, 340, BStBl II 2009, 798 vertretenen Rechtsauffassung).