FG München - Beschluss vom 23.05.2002
13 V 886/02
Normen:
AO § 360 ; FGO § 110 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 44 ; FGO § 69 ;

Verfahren der Aussetzung der Vollziehung; Rechtskraftwirkung bei einem Prozessurteil; Mangel eines Vorverfahrens gem. § 44 FGO; Nichterforderlichkeit der Hinzuziehung zweier Kommanditisten wegen Unzulässigkeit des Einspruchs der GmbH; gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1990 (für die ehemalige Residenz Wohn- u. Gewerbebau GmbH & Co. KG)

FG München, Beschluss vom 23.05.2002 - Aktenzeichen 13 V 886/02

DRsp Nr. 2002/14609

Verfahren der Aussetzung der Vollziehung; Rechtskraftwirkung bei einem Prozessurteil; Mangel eines Vorverfahrens gem. § 44 FGO; Nichterforderlichkeit der Hinzuziehung zweier Kommanditisten wegen Unzulässigkeit des Einspruchs der GmbH; gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1990 (für die ehemalige Residenz Wohn- u. Gewerbebau GmbH & Co. KG)

Bei einem Prozessurteil erstreckt sich die Bindungswirkung der Rechtskraft auf diejenigen Sachurteilsvoraussetzungen, über die es entschieden hat (hier: Durchführung eines Vorverfahrens gem. § 44 FGO).

Normenkette:

AO § 360 ; FGO § 110 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 44 ; FGO § 69 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren 13 K 4757/01, ob der Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) zu Recht die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (EE) vom 25. November 1994 abgelehnt und die Antragsteller zu 1. und 2. nicht zum Einspruchsverfahren wegen Feststellung 1990 hinzugezogen hat.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die EE vom 1. Oktober 2001 (Anlage K 9 zum Schriftsatz vom 25. Februar 2002 zu Az. 13 K 4757/01), die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragsteller beantragen,