BFH - Beschluss vom 12.10.2020
VIII B 32/20
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nrn. 1 und 4, § 60 Abs. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 83
BFH/NV 2021, 333
NZG 2021, 256
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3338/17

Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus einer Kommanditgesellschaft bei einem Treuhandmodell

BFH, Beschluss vom 12.10.2020 - Aktenzeichen VIII B 32/20

DRsp Nr. 2021/516

Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus einer Kommanditgesellschaft bei einem Treuhandmodell

1. NV: Sind an einer KG Treugeber über einen Treuhandkommanditisten beteiligt, so ist die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus der Gesellschaft grundsätzlich in einem zweistufigen Verfahren durchzuführen. In der ersten Stufe des Verfahrens ist der Gewinn oder Verlust der Gesellschaft festzustellen und auf die Gesellschafter aufzuteilen. In einem zweiten Feststellungsbescheid muss der Einkünfteanteil des Treuhänders entsprechend auf die Treugeber aufgeteilt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 14.09.2010 – IV B 15/10, BFH/NV 2011, 5). 2. NV: Ist ein Treugeber in die Einkünftefeststellung auf der ersten Stufe als Gesellschafter einbezogen worden, kann er den Feststellungsbescheid auf der ersten Stufe mit dem Ziel angreifen, in ihm nicht mehr als Gesellschafter berücksichtigt zu werden (vgl. BFH-Urteil vom 13.03.1986 – IV R 204/84, BFHE 146, 340, BStBl II 1986, 584). Zu einem solchen Rechtsstreit ist die Gesellschaft beizuladen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers zu 1. wird der Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 21.02.2020 – 10 K 3338/17 F aufgehoben.

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1 Nrn. 1 und 4, § 60 Abs. 3;

Gründe

I.