BFH - Beschluss vom 21.10.2020
VII B 119/19
Normen:
FGO § 62 Abs. 3 Satz 3, § 65 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 93
BB 2021, 213
BFH/NV 2021, 321
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 17.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 494/18

Verfahren des Finanzgerichts bei Unmöglichkeit der Zustellung von Schriftstücken mangels ladungsfähiger AnschriftZulässigkeit von Einwänden gegen die Untersagung der weiteren Vertretung gemäß § 62 Abs. 3 S. 3 FGO

BFH, Beschluss vom 21.10.2020 - Aktenzeichen VII B 119/19

DRsp Nr. 2021/1387

Verfahren des Finanzgerichts bei Unmöglichkeit der Zustellung von Schriftstücken mangels ladungsfähiger Anschrift Zulässigkeit von Einwänden gegen die Untersagung der weiteren Vertretung gemäß § 62 Abs. 3 S. 3 FGO

1. NV: Liegen infolge eines fehlgeschlagenen Zustellversuchs konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die angegebene Adresse keine Anschrift ist, an die das Gericht förmliche Zustellungen bewirken kann, ist der Kläger gegebenenfalls zu einer Glaubhaftmachung seiner Angaben verpflichtet, damit die Klage den Anforderungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genügt. 2. NV: Einwände gegen die Untersagung der weiteren Vertretung gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO können nur geltend gemacht werden, wenn die Untersagung gegen das Willkürverbot verstößt oder ein Verfahrensgrundrecht, wie z.B. den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, verletzt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 17.09.2019 – 6 K 494/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 3 Satz 3, § 65 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die Schwester des Liquidators (L) einer GmbH i.L.