BFH - Beschluss vom 13.06.2023
VIII B 38/22
Normen:
FGO § 127, § 68 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2023, 1768
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 28.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1306/20

Verfahren des Revisionsgerichts bei Ergehen eines geänderten Steuerbescheides aufgrund im finanzgerichtlichen Verfahren noch nicht festgestellter Sachverhalte

BFH, Beschluss vom 13.06.2023 - Aktenzeichen VIII B 38/22

DRsp Nr. 2023/8276

Verfahren des Revisionsgerichts bei Ergehen eines geänderten Steuerbescheides aufgrund im finanzgerichtlichen Verfahren noch nicht festgestellter Sachverhalte

NV: Ergeht nach Eingang einer zulässigen Beschwerde während eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ein geänderter Steuerbescheid mit einer höheren Steuerfestsetzung und beruht die Steuerfestsetzung auf Sachverhalten, zu denen das FG noch keine Feststellungen treffen konnte, ist die Vorentscheidung grundsätzlich aufzuheben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 28.10.2021 - 4 K 1306/20 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Nürnberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 127, § 68 Satz 1;

Gründe

I.