FG Münster - Urteil vom 10.11.2004
4 K 2475/04 F
Normen:
AO § 129 ; AO § 164 Abs. 2 ; AO § 169 ; AStG § 18 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 476
EFG 2005, 580

Verfahren; Feststellung nach § 18 AStG 1990

FG Münster, Urteil vom 10.11.2004 - Aktenzeichen 4 K 2475/04 F

DRsp Nr. 2005/4075

Verfahren; Feststellung nach § 18 AStG 1990

1. Ein Vorbehalt der Nachprüfung wird als Nebenbestimmung eines Steuerbescheides nur dann wirksam, wenn der Bescheid mit dem Vorbehalt dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben wird. 2. Hat die Finanzbehörde den Vorbehaltsvermerk der Nachprüfung nicht förmlich durch Berichtigung des ursprünglichen Feststellungsbescheides nach § 129 AO nachgeholt, setzt die Änderung des ursprünglichen Bescheides nach § 164 Abs. 2 AO voraus, dass im Zeitpunkt des erstmaligen Hinweises der Behörde, dass die Möglichkeit der Berichtigung des Bescheides unter nachträglicher Anbringung des Vermerks des Vorbehaltes besteht, die Feststellungsfrist des § 169 AO noch nicht abgelaufen ist.

Normenkette:

AO § 129 ; AO § 164 Abs. 2 ; AO § 169 ; AStG § 18 ;

Tatbestand:

I.

Der Rechtsstreit befindet sich im zweiten Rechtsgang. Streitig ist, ob ein Bescheid zur gesonderten Feststellung nach § 18 Außensteuergesetz (AStG) geändert werden konnte.