BFH - Beschluss vom 23.10.2003
VII E 14/03
Normen:
AO § 284 ; GKG § 13 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 351

Verfahren nach § 284 AO: Streitwert

BFH, Beschluss vom 23.10.2003 - Aktenzeichen VII E 14/03

DRsp Nr. 2003/15308

Verfahren nach § 284 AO : Streitwert

Bei Rechtsstreitigkeiten, welche die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses einschl. der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Verfahren nach § 284 AO betreffen, beträgt der Streitwert im Regelfall 50 v. H. der rückständigen Steuerbeträge, aus denen vollstreckt wird, höchstens 500.000 EURO.

Normenkette:

AO § 284 ; GKG § 13 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem das FG die Klage der Kostenschuldnerin gegen die vom Finanzamt (FA) angeordnete Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung als unbegründet abgewiesen hatte, als unzulässig verworfen und der Kostenschuldnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die Kostenstelle des BFH hat der Kostenschuldnerin mit Kostenrechnung, ausgehend von einem Streitwert von 500 000 EURO, Kosten in Höhe von 5 912 EURO auferlegt.