Verfahren nach dem KapMuGRichtigkeit von Presse- und Ad-hoc-MitteilungenDirekt vorsätzliche Verbreitung grob unrichtiger oder irreführender KapitalmarktinformationenVorsätzliches Unterlassen einer gebotenen KapitalmarktinformationKenntnis von Insiderinformation
OLG Celle, Beschluss vom 30.09.2022 - Aktenzeichen 13 Kap 1/16
DRsp Nr. 2022/14657
Verfahren nach dem KapMuGRichtigkeit von Presse- und Ad-hoc-MitteilungenDirekt vorsätzliche Verbreitung grob unrichtiger oder irreführender KapitalmarktinformationenVorsätzliches Unterlassen einer gebotenen KapitalmarktinformationKenntnis von Insiderinformation
1. Die direkt vorsätzliche Verbreitung grob unrichtiger oder irreführender Kapitalmarktinformationen kann eine Verwerflichkeit nach § 826BGB auch dann indizieren, wenn es sich bei diesen Informationen nicht um Ad-hoc-Mitteilungen handelt (Rn. 93 ff.).2. Auch das vorsätzliche Unterlassen einer gebotenen Kapitalmarktinformation kann diese Verwerflichkeit indizieren, insbesondere, wenn die Informationspflicht offen-sichtlich war (Rn. 263 ff.).3. Soweit Ersatzansprüche nicht an die aktive Veröffentlichung einer grob unrichtigen oder irreführenden Kapitalmarktinformation, sondern an die unterlassene Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung anknüpfen, ist die Haftung durch den Schutzzweck von § 15WpHG a.F. begrenzt. Dieser erfasst - nur - Schäden im Zusammenhang mit Transaktionen von Insiderpapieren, die das zur Ad-hoc-Publizität verpflichtete Unternehmen emittiert hat (Rn. 252 ff.).
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