I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Österreich. Sie betreibt eine Konzert- und Künstleragentur und veranstaltet im Inland Konzerte. Sie schloß im Jahr 1990 Verträge mit der Stadt X, worin sie sich verpflichtete, verschiedene Schauspiel- und Tanzveranstaltungen durchzuführen. Die Stadt X nahm von den von ihr zu zahlenden Vergütungen den Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor und führte die Abzugsbeträge an den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) ab.
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