Der Antrag wird abgelehnt.
2.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
3.Die Beschwerde wird zugelassen.
I. Streitig in dem Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist die Rechtmäßigkeit eines Bescheids über Aussetzungszinsen nach § 237 AO, insbesondere ob die gesetzliche Zinshöhe des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO von monatlich einhalb Prozent im Zeitraum November 2012 bis September 2016 verfassungswidrig ist.
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